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Stellungnahme zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Stellungnahme des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG).

Der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung bedankt sich für die Möglichkeit einer kurzfristigen Stellungnahme und begrüßt ausdrücklich die vorgesehene Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG). Leider bliebt der hier vorgelegte Verlängerungsentwurf in einigen wichtigen Fragen hinter den Erfordernissen und Möglichkeiten zurück.

Der Gesetzesentwurf weist zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei zunächst nur um eine „vorsorgliche“ Maßnahme handelt. Denn zurzeit ist die Zahl der Sozialdienstleister, die Leistungen nach dem SodEG in Anspruch nehmen, wohl eher überschaubar. Aber der zukünftige Verlauf des pandemischen Geschehens ist zu ungewiss und unvorhersehbar, als dass heute auf den Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG – vorläufig oder endgültig – bereits verzichtet werden könnte. Vor allem die aktuelle öffentliche Diskussion über eine allgemeine oder eine altersbezogene Impfpflicht macht deutlich, dass Deutschland bereits im Herbst oder im Winter des laufenden Jahres wieder vor einer – dann möglicherweise weitaus schwierigeren – pandemischen Lage stehen könnte.


Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beitrag des SodEG zur Sicherstellung der Sozialdienstleister
in Zukunft von weitaus größerer Erheblichkeit sein könnte als in der Vergangenheit. Denn bisher haben die Bundesländer zumindest teilweise über eigene vertragliche Regelungen einen eigenen Beitrag zur Bestandssicherung der sozialen Infrastruktur geleistet, z.B. in der Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe. So wandte ausschließlich ein Bundesland das SodEG flächendeckend an, andere Bundesländer in diesen Rechtskreisen dagegen überhaupt nicht (vgl. BMAS-Forschungsbericht 557).


Im Übrigen seien folgende Anmerkungen erlaubt:

  • Der Gesetzesentwurf schreibt die gesetzlichen Regelungen des SodEG inhaltlich unverändert fort. Dieser mangelnde Gestaltungswille ist nicht nachvollziehbar. Denn das Gesetz selbst sah bereits in seiner ursprünglichen Fassung vom 27. März 2020 in § 8 SodEG den gesetzlichen Auftrag an das BMAS vor, die Ausführung des Gesetzes zu evaluieren. So sollte unter damals zeitkritischen Umständen gewährleistet werden, dass zumindest im Nachhinein überprüft wird, ob hier ein sachgerechtes und wirksames Instrument zur Gewährleistung der Ziele des Gesetzes geschaffen wurde und welche Verbesserungen ggf. erforderlich sind. Ein aufschlussreiches Monitoring des Sozialdienstleister-Gesetzes (BMAS-Forschungsbericht 557 vom November 2020) liegt bereits vor und weist auf erste Schwachstellen des Gesetzes hin. Diese Schwachstellen wurden auch mehrfach in der Praxis offengelegt, so u.a. in gemeinsamen Onlineveranstaltungen der Bildungsverbände VdP, bag arbeit, EFAS und BBB mit der Bundesagentur für Arbeit am 16. Juni 2021 und dem BAMF am 29. Juni 2021.
  • Ob das BMAS den vom Gesetz zum 31. Dezember 2021 vorgesehenen Bericht über die Ergebnisse der Evaluation bereits vorgelegt hat, ist uns nicht bekannt. Insofern wäre es besser gewesen, bereits bei der jetzt geplanten Verlängerung des SodEG die Erkenntnisse aus dem vorliegenden Monitoring vom November 2020 und optimaler Weise auch aus einer Evaluation nach § 8 SodEG zu verwerten.
  • Wir legen aus denselben Gründen eine Ergänzung des § 8 SodEG zur Gewährleistung des Normzweckes nahe. z.B. dadurch, dass das BMAS den Auftrag bekommt, aus den Ergebnissen der Evaluation bis zum 30. Juni 2022 Änderungsbedarfe im SodEG abzuleiten.
  • Leider verzichtet der Gesetzentwurf auch weiterhin auf eine Präzisierung bzw. Klarstellung von Schlüsselbegriffen. Besonders deutlich wird die beim zentralen Begriff der Bestandsgefährdung. Hier fehlt es bis heute an einer Definition, Konkretisierung oder Maßstabsetzung. Dadurch sind so grundlegende Fragen wie die Bezugsgröße (Einrichtung, Unternehmen oder Wirtschaftsraum?) nicht geklärt und werden entsprechend bei den einzelnen Bedarfsträgern (BA, JC, zkT, BAMF) äußerst unterschiedlich und auch unklar behandelt. Die FAQs geben zu diesen Fragen bis heute auch keine Antwort. Die Klärung dieser Fragen ist allerdings essentiell für die rechtssichere Anwendung des SodEG.
  • Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 zuzüglich einer weiteren im Wege einer Verordnungsermächtigung bis zum 23. September 2022 ist gegenwärtig zweifellos geboten. Sich allerdings immer wieder neuer Verlängerungen mit
    jeweils derart kurzen Laufzeiten von ca. 3 Monaten zu bedienen, ist ein perpetuierter Notbehelf und beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers. Der Weg über „Formulierungshilfen“ der Bundesregierung und über „Schnellverfahren“ untergraben
    zudem die Souveränität des Deutschen Bundestages: Den dringenden Bedarf nach einer grundlegenden Reform kann
    nur der Gesetzgeber selbst aus seiner politischen Verantwortung heraus leisten.
  • Wir regen über den nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf hinaus an, dass sich der Gesetzgeber spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer zum 23. September 2022 mit der Frage befassen muss, ob ein besonderer Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG nicht
    auf Dauer gestellt werden kann oder sogar muss. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Bedarf nach einer Bestandssicherung der sozialen Infrastruktur im September 2022 auch nur teilweise entfallen sein wird. Ganz ist Gegenteil: Die Gesundheitspolitik bereitet die
    Bevölkerung bereits heute auf Pandemien als Normalität der Zukunft vor. So wie das Infektionsschutzgesetz eine dauerhafte Institution ist – bei allem zeitweise erforderlichen Änderungsbedarf -, so dürfte mit unserer Verfassungs- und Rechtsordnung wohl durchaus
    vereinbar sein, dass auch das SodEG ein auf Dauer angelegtes und legitimes Ziel verfolgt und deshalb gleichfalls als eine dauerhafte Institution anerkannt wird. Die Vorarbeiten für eine Implementierung auf Dauer sollten daher bereits jetzt beginnen.

Unsere Stellungnahme können Sie hier herunterladen.

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