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AB 2018 muss Mindestlohn gezahlt werden

Bildungsverband gewinnt weitere Etappe im Kampf um mehr Wettbewerbsgerechtigkeit

„Was lange währt …

Seit März 2017 sollte, auch auf Betreiben der Bundesagentur für Arbeit, der Mindestlohn der Aus- und Weiterbildungsbranche nach den Sozialgesetzbüchern II und III endlich für alle Auftragnehmer der Bundesagentur gelten, nicht nur für die, die zu mehr als 50 Prozent ihrer Aktivitäten Arbeitsmarktdienstleistungen durchführen.

Es war lange Zeit unklar, ob eine solche Regelung, die die Bundesagentur dann vorgeben würde, mit EU-Recht vereinbar ist und ob sie auch deutschem Vergaberecht entsprechen würde. Deshalb wurde das für Vergaben zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWI) mit einer Prüfung des Sachverhalts ebenso beauftragt wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). In verschiedenen Varianten wurde geprüft, wie eine Regelung aussehen könnte, die ausnahmslos alle Auftragnehmer der Bundesagentur dazu verpflichtet, den jeweils aktuell gültigen Mindestlohn zu zahlen.

Das Arbeitnehmerentsendegesetz, nach dem der Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt wird, gibt vor, dass mehr als 50 Prozent der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens den Inhalten der Branche entsprechen müssen, dann muss Mindestlohn gezahlt werden. Diese Regelung hatte dazu geführt, dass bestimmte Unternehmen den Mindestlohn nicht zahlen mussten, andere schon, und das, obwohl sie die gleichen Maßnahmen anbieten – ungleiche Rahmenbedingungen für die Anbieter und eine dauerhafte Wettbewerbsverzerrung.

Das BMWI kam zu dem Ergebnis, dass einer Verpflichtung aller Auftragnehmer auf den Mindestlohn vergaberechtlich und auch EU-rechtlich nichts entgegensteht und gab grünes Licht für eine Umsetzung.

In einem anstehenden Gesetzgebungsverfahren, das mehrere Sachverhalte im Arbeits- und Sozialrecht neu regelte, wurde dann ein Paragraf 185 in das Sozialgesetzbuch III aufgenommen. Damit wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen vergabespezifischen Mindestlohn zu regeln und vorzugeben.

Das bedeutet: Alle Arbeitsmarktdienstleistungen, die die Bundesagentur per Ausschreibung vergibt, unterliegen dieser Regelung, und die Auftragnehmer müssen ausnahmslos den Mindestlohn zahlen. Eine Regelung, die überfällig war und für die sich die Zweckgemeinschaft des Bildungsverbands, der Arbeitgeberverband für die Branche, seit langem eingesetzt hatte. Damit waren die „Schlupflöcher“, die für Unternehmen bestanden, die zu weniger als 50 Prozent ihrer Geschäftstätigkeit in Arbeitsmarktdienstleistungen engagiert waren, geschlossen. Alle müssen den Mindestlohn zahlen. Die Wettbewerbsgleichheit ist wieder hergestellt.

Damit wurde ein weiteres Etappenziel erreicht: Nach der verbindlichen Einführung des Mindestlohns für die Branche gilt er jetzt tatsächlich auch für alle Unternehmen, die sich an Ausschreibungen beteiligen.

Bei diesem Erfolg soll nicht vergessen werden, dass die Parlamentarier und arbeitsmarktpolitischen Sprecher der Fraktionen sich dankenswerterweise dafür eingesetzt haben und ihren Anteil an diesem Erfolg haben, durch hartnäckiges Dranbleiben an einer komplexen und komplizierten Rechtsmaterie.

… soll gut werden.“

Ein Sachverhalt wurde allerdings noch nicht geregelt, auch er gehört zur Thematik: Die Verordnung gilt nur für Vergabemaßnahmen, also solche Fördermaßnahmen, die in öffentlicher Ausschreibung vergeben werden. Die Förderung der beruflichen Weiterbildung, deren Kurse, Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen mittels Bildungsgutscheinen vergeben werden, die also nicht der Ausschreibung unterliegen, ist hier (noch) nicht einbezogen. Hier gibt es Aktivitäten der Zweckgemeinschaft dem BMAS gegenüber, die die Einbeziehung auch dieser Maßnahmen zum Ziel haben. Wolfgang Gelhard / Walter Würfel

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