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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG)

Der Bildungsverband begrüßt das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG) ausdrücklich

Wir haben in den letzten Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass Weiterbildung und Weiterbildungsaktivitäten nicht mit dem Hinweis verhindert werden dürfen, der die Teilnehmende stehe für diese Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Mittlerweile ist von verschiedenster Seite, auch von der Wissenschaft, darauf hingewiesen worden, dass eine Teilnahme an Weiterbildung zu besseren Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt führt als Nicht-Teilnahme beziehungsweise eine Teilnahme an kurzen Trainingsmaßnahmen.

Das mit diesem Gesetz verfolgte Ziel einer Fortentwicklung der Arbeitsförderung zur Erschließung vorhandener Potenziale begrüßen wir ebenso, diese Fortentwicklung war seit langer Zeit notwendig. In Zeiten eines sich entwickelnden Fachkräftemangels müssen alle Potenziale zur Hebung des Qualifikationsniveaus genutzt werden.

Zu verschiedenen konkreten Inhalten des Gesetzentwurfs nehmen wir wie folgt Stellung:

Einführung

In der Einführung wird deutlich gemacht, dass der Vermittlungsvorrang einer Weiterbildungsförderung zum Nachholen eines Berufsabschlusses .nicht entgegensteht“. Wenn dieser Sachverhalt positiver formuliert würde, dass nämlich das Nachholen von Berufsabschlüssen vorrangig gefördert werden soll, dann würden potenzielle Teilnehmende durch dieses Gesetz auch tatsächlich motiviert, solche Fördermaßnahmen wahrzunehmen. In der Folge sollte dann dieser Vorrang für Weiterbildung auch in die Zielvereinbarungen mit Job Centern und Arbeitsagenturen aufgenommen werden.

§ 81 Abs. 3a SGB 111

Nach dieser Formulierung ist eine Förderung nur möglich, wenn sich eine abschlussorientierte Weiterbildung anschließt. Dies setzt eine Gesamtplanung voraus, die aber erst nach Beendigung der Maßnahmen nach § 81 Abs. 3a sinnvoll ist.

Nach den Ergebnissen der OECD in der so genannten PIAAC-Studie zur Erfassung der Kompetenzen von Erwachsenen im Alter von 16 bis 65 Jahren verfügen diese im internationalen Vergleich über zu geringe Grundkompetenzen. Es ist deshalb zutreffend, dass die fehlenden Grundkompetenzen eine abschlussbezogene Nachqualifizierung erschweren.

Deshalb regt der Bildungsverband an, insbesondere gering Qualifizierte, langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer generell verstärkt für eine berufliche Weiterbildung zu motivieren und zu gewinnen. Insbesondere für diese Zielgruppe sind Bildungsgutscheine häufig nicht das geeignete Mittel.

Die Möglichkeit, den Erwerb von Grundkompetenzen zu fördern, wird angesichts des sich abzeichnenden Mangels an Fachkräften ausdrücklich begrüßt. Solche Grundkompetenzen sind Voraussetzung, um Abschlüsse erfolgreich zu erwerben.

§ 131a Sonderregelung zur beruflichen Weiterbildung

Durch Ziffer 3 wird klargestellt, dass die Begleitung bei einer betrieblichen Einzelumschulung generell unter § 81 SGB 111 und nicht unter § 45 SGB 111 fällt. Damit entfällt die bestehende Unsicherheit bezüglich des Rechtscharakters von begleitenden Maßnahmen. Durch die Sonderregelung in Abs. 2 besteht auch für die Arbeitsagenturen (und nicht nur für die Job Center) die Möglichkeit, eine umschulungsbegleitende Hilfe (ubH) auszuschreiben, dies begrüßt der Bildungsverband ausdrücklich. Auch die Einführung von entsprechenden Prämien wird begrüßt.

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Da eine Umschulung wegen der Prüfungstermine spätestens im September beginnen muss, sollte eine sinnvolle Vermittlung von Grundkompetenzen, die ja vorgelagert sein muss, spätestens ab Juni (drei Monate vor Anfang der Umschulung) beginnen.
§ 81 Abs. 3a und § 131a Abs. 2 sollten deshalb spätestens zum 1.4.2016 in Kraft treten, sonst ist eine Geltung für den Ausbildungsjahrgang 2016/17 nicht mehr möglich.

Berlin, 15. Dezember 2015

Thiemo Fojkar
Vorstandsvorsitzender