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Stellungnahme zum Entwurf einer Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung

Anhörung der Verbände

Wir freuen uns, als Bundesverband auch zu geplanten Änderungen von Landesverordnungen Stellung nehmen zu können. Einige unserer Mitgliedsunternehmen in Schleswig-Holstein sind durch den allgemeinen Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung betroffen, sodass wir uns gerne an der Anhörung der Verbände beteiligen.

Ebenfalls vorab positiv möchten wir hervorheben, dass Sie im Anhörungsschreiben erläuternde Ausführungen machen, insbesondere sachdienlich Auszüge aus der Begründung zum BtRegV-E (Drs. 248/22) wiedergeben. Dies erleichtert uns, in der knapp bemessenen Zeit auf die wesentlichen Argumente einzugehen.

Folgende Punkte in der Tarifstelle 9.9.5 sehen wir im Entwurf kritisch oder bedenklich:

  1. Uns erschließt sich nicht, warum die Verwaltungsgebühren in fester, pauschaler Höhe festgelegt werden, d.h. ohne Rücksicht auf den im Einzelfall tatsächlich anfallenden zeitlichen Mehraufwand der Verwaltung. Mit Rücksicht auf das sogenannte Äquivalenzprinzip des allgemeinen Gebührenrechts bedarf diese Pauschalisierung zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung unseres Erachten einer besonderen rechtlichen Rechtfertigung.
  2. Mit der Pauschalisierung weicht der Verordnungsgeber im Übrigen von seiner im allgemeinen Gebührentarif als Ganzem ansonsten erkennbaren und nachvollziehbaren Vorgehensweise zum Nachteil der Bürger ab.
  3. Für die Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren wird gemäß Ihrem Anhörungsschreiben ein finanzieller Mehraufwand in Höhe von 63,- € pro Stunde zugrunde gelegt. Diesbezüglich verweisen Sie auf den Leitfaden des Landes zu Regelungen und Bemessungen von Verwaltungsgebühren. Hier wäre noch einmal zu prüfen, ob dieser Stundensatz im Einklang mit § 6 VerwGwbVO steht. Möglicherweise wurde dies auch nur versehentlich übergangen.

Im Einzelnen möchten wir folgende kritische Aspekte beleuchten, die sich aus unserer langjährigen vergleichenden Beobachtung der Verwaltungs-(gebühren)praxis ergibt:

A.

Zunächst fällt bei Durchsicht des allgemeinen Gebührentarifes der VerwGebVO auf, dass es ansonsten bei der Anerkennung von Lehrgängen, aber auch von ganzen Lehranstalten und Schulen keine Verwaltungsgebühren in fester, pauschaler Höhe ohne jegliche Rücksicht auf den im Einzelfall tatsächlichen anfallenden zeitlichen Mehraufwand der Verwaltung gibt. Vielmehr legt die VerwGebVO ansonsten Verwaltungsgebühren stets in einer gewissen Variationsbreite fest (z.B. „40.- bis 250,-€“ oder „100.- bis 1.800.- €“).

Warum der Verordnungsgeber hier von dieser tradierten Normsetzungspraxis abweicht, ist uns nicht ersichtlich. Aus rechtlicher Hinsicht ergeben sich dagegen aber Einwände, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen, meist verfassungsrechtlich begründeten Grundsätze der Einheitlichkeit der Verwaltung bzw. der Selbstbindung der Verwaltung.

B.

Der Ansatz von 63.- € pro Stunde ist gemäß § 6 Absatz 2 VerwGebVO daran gebunden, dass die durch die Verwaltungsgebühr abzugeltende Amtshandlung von einer Beamtin oder einem Beamten einer gewissen Laufbahngruppe und eines gewissen Einstiegsamtes vorgenommen wird.

Sollte ein Zusammenhang zwischen Amtshandlungen nach der Tarifstelle 9.9.5 und Beamtinnen und Beamten mit Besoldungen nach § 6 Absatz 2 VerwGebVO rechtlich nicht zwingend sein, d.h. keiner ausdrücklichen Rechtsnormen entnommen werden können, dann wäre diese Regelung der Landesverordnung zur Änderung der VerwGebVO noch einmal daraufhin zu überprüfen.

Auch hieraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, wie bei den anderen Tarifstellen Gebühren mit variabler Höhe festzusetzen.

C.

Wenn man sich im allgemeinen Gebührentarif der VerwGebVO die Höhe der Verwaltungsgebühren für ähnliche Amtshandlungen im Bereich der Anerkennung von Lehrgängen oder Lehranstalten ansieht, erscheint die Höhe der vorgesehenen Verwaltungsgebühren nicht plausibel.

So soll die Verwaltungsgebühr für die Anerkennung von (einzelnen) Lehrgängen und sonstigen (einzelnen) Bildungsangeboten nach der BtRegV 1.260.- € betragen (9.9.5.1), dagegen die Anerkennung einer (ganzen) Lehranstalt oder Schule für Berufe des Gesundheitswesens 40.- bis 250.- € (9.9.1). Selbst für die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und für Störfallbeauftragte soll sich auf 100.- bis dann aber 1.800.- € belaufen.

Gestatten Sie uns in diesem Zusammenhang abschließend eine allgemeine Bemerkung zum Verfahren: Kann es wirklich stimmen, dass eine Beamtin oder ein Beamter eine halbe Woche – einschließlich – den Antrag auf Zulassung eines Lehrganges prüft? Zumindest für den von uns vertretenen Bereich vorrangig nicht-akademischer Bildungsangebote gibt es Erfahrungswerte für die Dauer von Anerkennungsverfahren (z.B. die Anerkennung von Lehrgängen durch sog. Fachkundige Stellen nach dem Sozialgesetzbuch III bzw. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung AZAV), die derart hohe Zeitansätze, wie die der von Ihnen vorgelegten Landesverordnung, doch in Frage stellen.

Natürlich steht der Verwaltung in solchen Fällen ein gewisser, auch gerichtsfester Beurteilungsspielraum zu. Uns erscheint es aber so, als ob die Schätzungen der Verwaltung zu dem durch die einschlägigen Amtshandlungen (regelmäßig) tatsächlich anfallenden zeitlichen Mehraufwände unverhältnismäßig hoch sind. Wir plädieren daher für die Setzung realistischer Zeitmaße.

Stellungnahme als PDF (PDF | 213 kB)