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Bundes-Durchschnittskostensätze SGB III

Neue Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung


Änderungen der Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 SGB III

Ab dem 01. Juli 2020 wurde die Änderung der B-DKS für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 SGB III beschlossen. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu mit Stand 01.07.2020 folgende Unterlagen veröffentlicht:

Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1)
(aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 2010 – KldB 2010) 2)

Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB III

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

Zum 01.01.2021 werden die Maßnahmeziele nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zusammengelegt. Diese BDKS haben folglich eine befristete Gültigkeit bis zum 31.12.2020! Am 01.01.2021 wird ein neuer BDKS für das Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (neu) veröffentlicht: Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Das Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III wird dann für neue Maßnahmezulassungen nicht mehr zur Verfügung stehen. Die BDKS nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III und § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III gelten dann unverändert fort.